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Wildbienen: Gesetze
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz · Zeigen & Erklären Bundesartenschutzverordnung

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Grundlage des staatlichen Naturschutzes, insbesondere der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die die zu schützenden Arten aufführt. Das Gesetz wurde nach 2002 zuletzt 2009 novelliert. Seine Wirkung ist umstritten: Sicherlich wäre die Zerstörung der Natur ohne dieses Gesetz noch weiter fortgeschritten, als sie es heute ohnehin ist; einen wirklichen Schutz für gefährdete Lebensräume und vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten gewährleistet es aber offenbar nicht, da wirtschaftliche Interessen im Konfliktfall meist Vorrang haben.
    Lächerlich und ärgerlich werden gesetzliche Bestimmungen dann, wenn sie genau die gegenteilige Wirkung entfalten: Während die Vernichtung selbst hochgradig gefährdeter Arten durch Baumaßnahmen offiziell betrieben und die vorsätzliche Zerstörung von Niststätten etwa durch den Abriß alter Lehmwände, das Fällen und Verbrennen von Altholz, das Umgraben besiedelter Rasenflächen etc. stillschweigend hingenommen wird, reagieren manche Behörden geradezu hysterisch, wenn ein Biologiestudent eine Wildbiene einfängt, um sie zu bestimmen und ihr Verhalten zu erforschen. Mancher Bienenfreund fühlt sich schon im Unrecht, wenn er eine besiedelte Nisthilfe an einem anderen Standort aufstellt bzw. aufhängt. Zur Glaubwürdigkeit staatlichen Naturschutzes und zu naturschützerischem Engagement trägt das nicht bei.
    Im folgenden werden nur einige relevante Auszüge wiedergegeben, die vollständigen Gesetzte und Verordnungen finden sich z. B. auf den Seiten des Bundesjustizministerium Bundesministeriums der Justiz. Die Rotmarkierung für den Wildbienenschutz relevanter Wörter erfolgte durch den Autor dieser Website.

1. Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 geändert worden ist"


§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote)
(2) Es ist ferner verboten,

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
    (Besitzverbote),
  2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nummrer 13 Buchstabe b und c
    1. zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen
    2. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
    (Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

  1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
  2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
  3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.


§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
    1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
    2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,
  2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdrechtes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für der Natur entnommene

  1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
  2. Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

  1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
  2. Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
  3. Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

  1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
  2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
  4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
  5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

2. Bundesartenschutzverordnung

Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchutzV) wird auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes vom zuständigen Minister erlassen. Sie bedarf also nicht eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, darf aber den Rahmen des Gesetzes nicht überschreiten.

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)

Vom 16. Februar 2005
(BGBl. I Nr. 11 vom 24.2.2005 S.258; berichtigt am 18.3.2005 S.896)

Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote

§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

§ 2 Ausnahmen

(1) Die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:

Boletus edulisSteinpilz
Cantharellus spp.Pfifferling – alle heimischen Arten
Gomphus clavatus   Schweinsohr
Lactarius volemusBrätling
Leccinum spp.Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp.Morchel - alle heimischen Arten

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für

  1. domestizierte Formen von Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie
  3. Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden.

Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.

Es folgen § 3 bis § 17 und die BArtSchV, Anlage 1 Anlage 1 mit ihrer BArtSchV, Artenliste Artenliste:

Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) Erläuterungen zur Anlage 1

  1. Die in Anlage 1 aufgeführten Arten werden bezeichnet
    1. mit dem Namen der Art oder
    2. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe des Tier- bzw. Pflanzenreiches) oder einem bestimmten Teil derselben angehörenden Arten.
  2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.
  3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
  4. Durch Aufnahme einer Art in Anlage 1 werden auch Bastarde dieser Art mit anderen Arten erfasst. Sind beide an der Bastardierung beteiligten Ausgangsarten geschützt, so richtet sich der Schutz nach den für die am strengsten geschützte Art geltenden Vorschriften.
  5. Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in Anlage 1 nicht erfasst. Als domestizierte Form gilt insbesondere Apis mellifera – Honigbiene.
  6. "Europäisch" ist eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
    1. in Europa hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
    2. auf natürliche Weise nach Europa ausdehnt.
    Europa umfasst im Osten und Südosten jenen Teil Eurasiens, der vom Uralgebirge und der Kaspisee, dem Kaukasus, dem Schwarzen Meer, dem Bosporus, dem Marmarameer und den Dardanellen begrenzt wird, dazu alle Ägäischen Inseln und Kreta; im Süden und Südwesten Malta, Sizilien, die Balearen und die Iberische Halbinsel; im Westen die Britischen Inseln und im Norden Skandinavien mit Island, sowie Spitzbergen, Franz-Joseph-Land und Nowaja Semlja.
  7. Die Taxonomie der in den Anlagen genannten Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach folgenden Werken, soweit die Arten dort aufgeführt sind:
    • Binot, M., Bless, R., Boye, P., Gruttke, H. & Pretscher, P. (Bearb.) (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. – Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55, Bonn-Bad Godesberg.
    • Böhme, W. (2003): Checklist of the living monitor lizards of the world (family Varanidae). – Zool. Verh. Leiden 341: 4–43.
    • Bundesamt für Naturschutz (1996): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands. – Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28, Bonn-Bad Godesberg.
    • McDiarmid, R.W., Campbell, J.A. and Toure, T.A. (1999): Snake Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. Volume 1. – The Herpetologists' League, Washington. (für Loxocemidae, Pythonidae, Boidae, Bolyeriidae, Tropidophiidae & Viperidae außer für die Beibehaltung der Gattungen Acrantophis, Sanzinia, Calabaria & Lichanura und die Anerkennung von Epicrates maurus als valide Art)
    • Eschmeier, W.N. (1998): Catalog of fishes. Vol. 1. Introductory materials. Species of fishes A–L: 1–958 pp. Vol. 2. Species of fishes M–Z: 959–1820 pp. Vol. 3. Genera of fishes. Species and genera in a classification. Literature cited and appendices: 1821–2905 pp. – California Academy of Sciences.
    • Freude, H., Harde, K.W. & Lohse, G.A. (Hrsg.) (1964–1983): Die Käfer Mitteleuropas. – Band 2–11, Krefeld.
    • Frost, D.R. (1985): Amphibian Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. – Lawrence.
    • Forst, D. R. (2002): Amphibian Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. – Online reference (http://research.amnh.org/herpetology/amphibian/index.html vom 23. August 2002).
    • Gasc, J.–P., Cabela, A., Crnobrnja-Isailovic, J., Dolmen, D., Grossenbacher, K., Haffner, P., Lescure, J., Martens, H., Martinez Rica, J.P., Maurin, H., Oliveira, M.E., Sofianidou, T.S., Veith, M. & Zuderwijk, A. (eds.) (1997): Atlas of the Amphibians and Reptiles in Europe. – Societas Europaea Herpetologica, Paris.
    • del Hoyo, J., Elliott, A. & Sargatal, J. eds. (1997): Handbook of the Birds of the World. Vol. 4. Sandgrouse to Cuckoos. – Lynx Edicions, Barcelona, 679 pp. (für Psittacidae) del Hoyo, J., Elliott, A. & Sargatal, J. eds. (1999): Handbook of the Birds of the World. Vol. 5. Barn-owls to Hummingbirds. – Lynx Edicions, Barcelona, 759 pp. (für Trochilidae)
    • Karlsholt, O. & Razowski, J. (eds.) (1996): The Lepidoptera of Europe. A Distributional Checklist. – Stenstrup.
    • Lohse, G.A. & Lucht, W.H. (Hrsg.) (1989-1994): Die Käfer Mitteleuropas – 1.–3. Supplementband mit Katalogteil. – Krefeld.
    • Mabberley, D.J. (1993): The plant-book. – University Press, Cambridge.
    • Sibley, C.G. & B.L. Monroe Jr (1990): Distribution and Taxonomy of Birds of the World. – New Haven, London (Yale University Press), 1111 pp. (für Vögel außer Psittacidae und Trochilidae)
    • Sibley, C.G. & B.L. Monroe Jr (1993): A supplement to Distribution and Taxonomy of Birds of the world. – New Haven, London (Yale University Press), 108 pp. (für Vögel außer Psittacidae und Trochilidae)
    • Turin, H., Casale, A., Kryzhanovski, O.L., Makarov, K.V. & Penev, L.D. (1993): Checklist and Atlas of the Genus Carabus Linnaeus in Europe (Coleoptera, Carabidae). – Leiden.
    • Wermuth, H. & Mertens, R. (1996): Schildkröten, Krokodile, Brückenechsen. – Jena (Gustav Fischer Verlag), 506 S.
    • Willis, J. (1973): A Dictionary of Flowering Plants and Ferns. – Cambridge.
    • Wilson, D.E. & Reeder, D.M. (1993): Mammal Species of the World. – 2nd edition. Washington & London.

Wissenschaftliche
Bezeichnung
Deutscher Name Besonders
geschützte

Arten zu § 1 Satz 1
Streng
geschützte
Arten zu § 1 Satz 2
[Spalte]   1 23
Fauna   
MammaliaSäugetiere

Nach den Vögeln (Aves), Reptilien (Reptilia), Lurchen (Amphibia), Fischen und Rundmäulern (Pisces et Cyclostomata) folgen die Schmetterlige (Lepidoptera) und dann:

HymenopteraHautflügler
Apoidea spp.Bienen und Hummeln
– alle heimischen Arten
+ 
Bembix spp.Kreiselwespen
– alle heimischen Arten
+ 
Cimbex spp.Knopfhornwespen
– alle heimischen Arten
+ 
Formica aquiloniaAlpenwaldameise
+ 
Formica bruni + 
Formica exsectaGroße Kerbameise+ 
Formica foreli + 
Formica forsslundi + 
Formica lugubrisGebirgs-Waldameise+ 
Formica nigricans + 
Formica polyctenaKahlrückige Waldameise+ 
Formica pratensis + 
Formica pressilabrisFurchenlippige Kerbameise+ 
Formica rufaRote Waldameise+ 
Formica truncorumStunkameise+ 
Formica uralensisUralameise+ 
Vespa crabroHornisse+ 

Seltsam bzw. unwissenschaftlich ist die Formulierung "Bienen und Hummeln": Hummeln sind nichts anderes als (soziale) Bienen.
    Der geschützten Hornisse folgen die Käfer (Coleoptera), Libellen (Odonata), Echte Netzflügler (Neuroptera), Fangschrecken (Mantodea), Springschrecken (Saltatoria), Spinnentiere (Arachnida), Weichtiere (Mollusca), Stachelhäuter (Echinodermata), Nesseltiere (Cnidaria) und Schwämme (Porifera) und schließlich die Farn- und Blütenpflanzen (Flora: Pteridophyta et Spermatophyta).


Anmerkungen: Die hier präsentierten Auszüge entsprechen mit ihren zahlreichen Rechtschreibfehlern den Originalfassungen. Die Fehler wurden durch die eigentlich nur für Schulen verbindliche sogenannte Rechtschreibreform provoziert und führen sogar zu Sinnverfälschungen: Waren früher wildlebende Arten – also die Kategorie der Wildtiere und -pflanzen im Gegensatz zu domestizierten Arten – geschützt, so sollen es heute wild lebende Arten sein, womit dann alle Arten gemeint sind, die ohne menschlichen Eingriff in der Wildnis, also Natur leben; demnach sind nun auch "wild lebende" (verwilderte) domestizierte Tiere geschützt – und im Umkehrschluß Wildtiere in menschlicher Obhut ungeschützt ...

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